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Auto - Seite - News ! Betriebsvereinbarung trotz Regelungssperre

Veröffentlicht am Freitag, dem 28. Juli 2017 von Auto-News-247.de

Auto Infos
PR-Gateway: Betriebsvereinbarung trotz Regelungssperre - eine unsichere Angelegenheit. Stefan Bell, FA Arbeitsrecht Bell & Windirsch, Britschgi & Koll Anwaltsbüro

1. Eine Betriebsvereinbarung, die einen Sonderkündigungsschutz für langjährig Beschäftigte vorsieht, ist wegen Verstoßes gegen die betriebsverfassungsrechtliche Regelungssperre nach § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG unwirksam.

2. Der Tarifvorrang des § 77 Abs. 3 BetrVG bezweckt den Schutz der Tarifvertragsparteien vor konkurrierenden Betriebsvereinbarungen. Die Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung kommt deshalb nur in Ausnahmefällen in Betracht.

BAG, Urteil v. 26.01.2017, 2 AZR 405/17

(Leitsätze vom Verfasser)

Die Klägerin wurde im Jahr 1981 eingestellt. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig weit mehr als zehn Arbeitnehmer. Bei der Beklagten existierte seit 1969 eine in mehrfach - letztmals in 2009 - abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen enthaltene Bestimmung (im Folgenden: § 4 BV) folgenden Inhalts:

"Mitarbeiter/-innen, die mehr als 20 Jahre ununterbrochen in der Bank tätig gewesen sind, können nur aus einem in ihrer Person liegenden wichtigen Grund gekündigt werden."

§ 17 Nr. 3 des Manteltarifvertrags für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken (MTV) vom 12.11.1975 lautet:

"Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb mindestens 15 Jahre angehören, sind nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und bei Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG kündbar."

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Betriebsänderung ordentlich. Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage war in allen 3 Instanzen erfolglos.

Die ordentliche Kündigung - auch aufgrund einer Betriebsänderung - war nicht durch § 4 BV ausgeschlossen. Die vormals zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat abgeschlossene Vereinbarung war wegen Verstoßes gegen die sich aus § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ergebende Regelungssperre unwirksam. Eine inhaltsgleiche Gesamtzusage oder betriebliche Übung über die Beschränkung des ordentlichen Kündigungsrechts hat bei der Beklagten nicht bestanden. Grundsätze des Vertrauensschutzes stehen der Wirksamkeit der Kündigung ebenso wenig entgegen wie etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin.

Nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nur dann nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Eine gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verstoßende Betriebsvereinbarung ist von Anfang an unwirksam. Sonstige Arbeitsbedingungen gemäß § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG sind nicht nur materielle Arbeitsbedingungen, die den Umfang der Leistung des Arbeitnehmers und der Gegenleistung des Arbeitgebers betreffen, sondern alle Regelungen, die als Gegenstand tarifvertraglicher Inhaltsnormen nach § 1 TVG den Inhalt von Arbeitsverhältnissen ordnen.

Die gesetzliche Bestimmung dient der Sicherung der ausgeübten und aktualisierten Tarifautonomie sowie der Erhaltung und Stärkung der Funktionsfähigkeit der Koalitionen. Sie will verhindern, dass Gegenstände, derer sich die Tarifvertragsparteien angenommen haben, konkurrierend - und sei es inhaltsgleich - in Betriebsvereinbarungen geregelt werden. Eine Betriebsvereinbarung soll weder als normative Ersatzregelung für nicht organisierte Arbeitnehmer noch als Grundlage für übertarifliche Leistungen dienen. Auch günstigere Betriebsvereinbarungen sind unwirksam. Fällt ein Betrieb in den räumlichen, fachlichen und personellen Geltungsbereich eines Tarifvertrags, sind die Betriebsparteien deshalb gehindert, tariflich normierte Gegenstände in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. Die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hängt nicht davon ab, dass der Arbeitgeber tarifgebunden ist.

Die Betriebsvereinbarung und die tarifliche Regelung knüpfen an die Beschäftigungsdauer an. Zwar gewährt § 4 BV den Sonderkündigungsschutz unabhängig vom Lebensalter der Betroffenen. Sie tritt jedoch auch auf diese Weise in Konkurrenz zu der tariflichen Bestimmung. Nach § 17 Nr. 3 MTV soll ein besonderer Kündigungsschutz nur unter bestimmten, näher geregelten Voraussetzungen und in einem begrenzten Umfang bestehen. Diese Festlegung würde durch die tatbestandlich anders gefasste Regelung in § 4 BV unterlaufen. Das zeigt sich besonders deutlich daran, dass die Tarifvertragsparteien ordentliche Kündigungen bei Betriebsänderungen ausdrücklich zulassen. Diese Entscheidung würde durch § 4 BV - wonach betriebsbedingte Kündigungen schlechthin ausgeschlossen sind - konterkariert.

Der Einwand der Klägerin, der Beklagten müsse es nach § 242 BGB verwehrt sein, sich auf die Unwirksamkeit von § 4 BV als normative Regelung zu berufen, liegt neben der Sache. Der Tarifvorrang nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG bezweckt ausschließlich den Schutz der Tarifvertragsparteien vor konkurrierenden Betriebsvereinbarungen. Die Koalitionen bedürfen des Schutzes auch - und gerade - dann, wenn eine Betriebspartei "sehenden Auges" gegen die Regelungssperre verstoßen sollte.

Zwar ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, eine unwirksame Betriebsvereinbarung entsprechend § 140 BGB in eine vertragliche Einheitsregelung (Gesamtzusage oder gebündelte Vertragsangebote) umzudeuten. Das kommt jedoch nur in Betracht, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, der Arbeitgeber habe sich unabhängig von der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung auf jeden Fall verpflichten wollen, seinen Arbeitnehmern die in dieser vorgesehenen Leistungen zu gewähren. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber sich von einer Betriebsvereinbarung durch Kündigung jederzeit lösen kann, während eine Änderung der Arbeitsverträge, zu deren Inhalt eine Gesamtzusage wird, lediglich einvernehmlich oder durch gerichtlich überprüfbare Änderungskündigung möglich ist. Ein hypothetischer Wille des Arbeitgebers, sich unabhängig von der Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung auf Dauer einzelvertraglich zu binden, kann deshalb nur in Ausnahmefällen angenommen werden.

Fazit: Nur Ansprüche aus Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag sind rechtssicher - bei Ansprüchen aus einer Betriebsvereinbarung müssen AN (bzw. Betriebsräte) damit rechnen, dass sich der Arbeitgeber später im Streitfall auf die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung gemäß § 77 Abs. 1 BetrVG beruft - und zwar auch dann, wenn er die Betriebsvereinbarung von Anfang an in Kenntnis ihrer Unwirksamkeit abschloss. Für Personalräte gilt wegen § 70 Abs. 1 S. 2 PersVG NW dasselbe.

Rückfragen an: Stefan Bell, Fachanwalt Arbeitsrecht Bell & Windirsch, Britschgi & Koll Anwaltsbüro, Marktstraße 16, 40213 Düsseldorf, Telefon 0211 863 20 20, bell@fachanwaeltInnen.de, www.fachanwaeltinnen.de www.fachanwaeltinnen.de
Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen von Bell & Windirsch, Britschgi & Koll Anwaltsbüro in der Marktstr. 16 in 40213 Düsseldorf sind auf Arbeitsrecht & Sozialrecht spezialisiert und legen zudem Wert auf ihr soziales Engagement.

Seit 1983 setzt sich unsere Kanzlei ausschließlich für die Belange von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein. Wir betreuen insbesondere Betriebsräte, Personalräte, Schwerbehindertenvertretungen und Mitarbeitervertretungen. Die jahrzehntelange Qualifizierung unserer Fachanwälte und Fachanwältinnen garantiert unseren Mandanten die bestmögliche Beratung und Vertretung im Arbeitsrecht & Sozialrecht.

Betriebsräte, Personalräte, Schwerbehindertenvertretungen und Mitarbeitervertretungen finden Unterstützung beim Verhandeln von Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen und Sozialplänen oder bei der Einleitung gerichtlicher Beschlussverfahren und Einigungsstellenverfahren.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden von unseren Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen umfassend beraten und vertreten. Dies gilt z.B., wenn diese eine Kündigung erhalten haben, eine Abfindung aushandeln möchten oder sich gegen Abmahnungen und ungerechtfertigte Versetzungen zur Wehr setzen wollen.
Bell & Windirsch, Britschgi & Koll Anwaltsbüro
Stefan Bell
Marktstraße 16
40213 Düsseldorf
0211 8632020

http://www.fachanwaeltinnen.de

Pressekontakt:
Leyhausen Werbeberatung, Werbegestaltung, PR
Manfred Leyhausen
Am Weberholz 12
41469 Neuss
1a@werbegestaltung-neuss.de
02137 799120
http://www.werbegestaltung-neuss.de

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Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Betriebsvereinbarung trotz Regelungssperre - eine unsichere Angelegenheit. Stefan Bell, FA Arbeitsrecht Bell & Windirsch, Britschgi & Koll Anwaltsbüro

1. Eine Betriebsvereinbarung, die einen Sonderkündigungsschutz für langjährig Beschäftigte vorsieht, ist wegen Verstoßes gegen die betriebsverfassungsrechtliche Regelungssperre nach § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG unwirksam.

2. Der Tarifvorrang des § 77 Abs. 3 BetrVG bezweckt den Schutz der Tarifvertragsparteien vor konkurrierenden Betriebsvereinbarungen. Die Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung kommt deshalb nur in Ausnahmefällen in Betracht.

BAG, Urteil v. 26.01.2017, 2 AZR 405/17

(Leitsätze vom Verfasser)

Die Klägerin wurde im Jahr 1981 eingestellt. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig weit mehr als zehn Arbeitnehmer. Bei der Beklagten existierte seit 1969 eine in mehrfach - letztmals in 2009 - abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen enthaltene Bestimmung (im Folgenden: § 4 BV) folgenden Inhalts:

"Mitarbeiter/-innen, die mehr als 20 Jahre ununterbrochen in der Bank tätig gewesen sind, können nur aus einem in ihrer Person liegenden wichtigen Grund gekündigt werden."

§ 17 Nr. 3 des Manteltarifvertrags für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken (MTV) vom 12.11.1975 lautet:

"Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb mindestens 15 Jahre angehören, sind nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und bei Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG kündbar."

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Betriebsänderung ordentlich. Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage war in allen 3 Instanzen erfolglos.

Die ordentliche Kündigung - auch aufgrund einer Betriebsänderung - war nicht durch § 4 BV ausgeschlossen. Die vormals zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat abgeschlossene Vereinbarung war wegen Verstoßes gegen die sich aus § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ergebende Regelungssperre unwirksam. Eine inhaltsgleiche Gesamtzusage oder betriebliche Übung über die Beschränkung des ordentlichen Kündigungsrechts hat bei der Beklagten nicht bestanden. Grundsätze des Vertrauensschutzes stehen der Wirksamkeit der Kündigung ebenso wenig entgegen wie etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin.

Nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nur dann nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Eine gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verstoßende Betriebsvereinbarung ist von Anfang an unwirksam. Sonstige Arbeitsbedingungen gemäß § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG sind nicht nur materielle Arbeitsbedingungen, die den Umfang der Leistung des Arbeitnehmers und der Gegenleistung des Arbeitgebers betreffen, sondern alle Regelungen, die als Gegenstand tarifvertraglicher Inhaltsnormen nach § 1 TVG den Inhalt von Arbeitsverhältnissen ordnen.

Die gesetzliche Bestimmung dient der Sicherung der ausgeübten und aktualisierten Tarifautonomie sowie der Erhaltung und Stärkung der Funktionsfähigkeit der Koalitionen. Sie will verhindern, dass Gegenstände, derer sich die Tarifvertragsparteien angenommen haben, konkurrierend - und sei es inhaltsgleich - in Betriebsvereinbarungen geregelt werden. Eine Betriebsvereinbarung soll weder als normative Ersatzregelung für nicht organisierte Arbeitnehmer noch als Grundlage für übertarifliche Leistungen dienen. Auch günstigere Betriebsvereinbarungen sind unwirksam. Fällt ein Betrieb in den räumlichen, fachlichen und personellen Geltungsbereich eines Tarifvertrags, sind die Betriebsparteien deshalb gehindert, tariflich normierte Gegenstände in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. Die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hängt nicht davon ab, dass der Arbeitgeber tarifgebunden ist.

Die Betriebsvereinbarung und die tarifliche Regelung knüpfen an die Beschäftigungsdauer an. Zwar gewährt § 4 BV den Sonderkündigungsschutz unabhängig vom Lebensalter der Betroffenen. Sie tritt jedoch auch auf diese Weise in Konkurrenz zu der tariflichen Bestimmung. Nach § 17 Nr. 3 MTV soll ein besonderer Kündigungsschutz nur unter bestimmten, näher geregelten Voraussetzungen und in einem begrenzten Umfang bestehen. Diese Festlegung würde durch die tatbestandlich anders gefasste Regelung in § 4 BV unterlaufen. Das zeigt sich besonders deutlich daran, dass die Tarifvertragsparteien ordentliche Kündigungen bei Betriebsänderungen ausdrücklich zulassen. Diese Entscheidung würde durch § 4 BV - wonach betriebsbedingte Kündigungen schlechthin ausgeschlossen sind - konterkariert.

Der Einwand der Klägerin, der Beklagten müsse es nach § 242 BGB verwehrt sein, sich auf die Unwirksamkeit von § 4 BV als normative Regelung zu berufen, liegt neben der Sache. Der Tarifvorrang nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG bezweckt ausschließlich den Schutz der Tarifvertragsparteien vor konkurrierenden Betriebsvereinbarungen. Die Koalitionen bedürfen des Schutzes auch - und gerade - dann, wenn eine Betriebspartei "sehenden Auges" gegen die Regelungssperre verstoßen sollte.

Zwar ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, eine unwirksame Betriebsvereinbarung entsprechend § 140 BGB in eine vertragliche Einheitsregelung (Gesamtzusage oder gebündelte Vertragsangebote) umzudeuten. Das kommt jedoch nur in Betracht, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, der Arbeitgeber habe sich unabhängig von der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung auf jeden Fall verpflichten wollen, seinen Arbeitnehmern die in dieser vorgesehenen Leistungen zu gewähren. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber sich von einer Betriebsvereinbarung durch Kündigung jederzeit lösen kann, während eine Änderung der Arbeitsverträge, zu deren Inhalt eine Gesamtzusage wird, lediglich einvernehmlich oder durch gerichtlich überprüfbare Änderungskündigung möglich ist. Ein hypothetischer Wille des Arbeitgebers, sich unabhängig von der Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung auf Dauer einzelvertraglich zu binden, kann deshalb nur in Ausnahmefällen angenommen werden.

Fazit: Nur Ansprüche aus Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag sind rechtssicher - bei Ansprüchen aus einer Betriebsvereinbarung müssen AN (bzw. Betriebsräte) damit rechnen, dass sich der Arbeitgeber später im Streitfall auf die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung gemäß § 77 Abs. 1 BetrVG beruft - und zwar auch dann, wenn er die Betriebsvereinbarung von Anfang an in Kenntnis ihrer Unwirksamkeit abschloss. Für Personalräte gilt wegen § 70 Abs. 1 S. 2 PersVG NW dasselbe.

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Weltberühmte botanische Gärten, malerische Inselchen, Uferstädte mit Charme, ein zauberhaft gelegenes Kloster und vieles mehr – die Highlights rund um die Borromäische Bucht, den Mittelpunkt des Lago Maggiore, lassen sich bequem an einem Tag und ganz ohne Auto entdecken. Dafür gibt es das Maggiore Centro Ticket, einen Vorteils-Pass für Fähren, Bus und Top-Attraktionen. In der Saison 2024 präsentiert sich das Hop on/Hop off-Ticket mit zusätzlichen Genuss-Optionen.

Die Idee, Urlaub ...

 Die Zukunft der Elektromotorräder (PR-Gateway, 27.05.2024)


Die Elektromobilität ist nicht nur auf Autos beschränkt, sondern hat auch die Motorradindustrie erreicht. Elektromotorräder gewinnen zunehmend an Popularität und könnten eine entscheidende Rolle in der nachhaltigen Mobilität der Zukunft spielen. Dieser Artikel beleuchtet die neuesten Entwicklungen im Bereich der Elektromotorräder, ihre Umweltvorteile und die Herausforderungen, die noch gemeistert werden müssen.



Neueste Entwicklungen im Bereich der Elektromotorräder ...

 The Battery Show Europe 2024 / Stuttgart - Innovative Ultraschalltechnologie für Aerospace und Automotive (PR-Gateway, 27.05.2024)


XARION Laser Acoustics GmbH



Insbesondere die Ultraschallprüfung bietet ausgezeichnete Möglichkeiten, verborgene Details im Inneren von Materialien aufzuspüren, ohne dass man sie von außen sehen könnte. Mit dem verstärkten Einsatz von Ultraschallprüftechnik in der Industrie erhoffen sich Unternehmen Kosteneinsparungen in der Produktion durch eine frühzeitige Erkennung von Ausschussteilen. Aber auch eine bessere Umweltbilanz durch eine drastische Reduktion von Energi ...

 Modernste thermoelektrische Kühltechnologien (PR-Gateway, 24.05.2024)
Leistungsstarke Air-to-Air und Surface-to-Air Geräte

uwe electronic bietet zukunftsorientierte thermoelektrische Kühltechnologien mit leistungsstarken Air-to-Air (Luft-zu-Luft) Geräten und Surface-to-Air (Oberflächenkühlgeräte) an. Diese Geräte bieten Lösungen zur Temperierung von Gehäusen und Komponenten für die Temperaturregulierung.



Luft-zu-Luft thermoelektrische Kühlgeräte



Die Air-to-Air thermoelektrischen Kühlgeräte sind ideal für die Klimati ...

 Anschlussfreudiger QHD-Monitor: der AOC Q27B3CF2 mit 100 Hz und USB-C (PR-Gateway, 23.05.2024)


Amsterdam, 23. Mai 2024 - Display-Spezialist AOC präsentiert mit dem 68,6 cm (27") großen AOC Q27B3CF2 ein neues schlankes QHD-Modell (2560 x 1440) aus seiner B3-Serie. Dank leistungsstarker Features wie 100 Hz Bildwiederholrate, USB-C-Konnektivität (inkl. 65 W Power Delivery) und Ada ...

 norisbank Sommerumfrage 2024 (PR-Gateway, 23.05.2024)
Der Boom geht weiter: Die Reiselust der Deutschen ist ungebrochen

- Reiselaune der Deutschen auf Fünfjahreshoch

- Sonnenseite: Drei Viertel haben mehr oder genauso viel Geld für den Urlaub zur Verfügung wie 2023

- Schattenseite: Für manche wird Reisen unerschwinglich



"Wo geht"s denn hier zum Meer, endlich raus aus dem Alltag?", fragen sich die Deutschen auch 2024 kurz vor dem Sommer. Also alles wie immer? Nein, denn was die jüngste Sommerumfrage de ...

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