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Auto - Seite - News ! BFH: Kein Wechsel von degressiver AfA zur AfA nach tatsächlicher Nutzungsdauer

Veröffentlicht am Freitag, dem 14. September 2018 von Auto-News-247.de

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PR-Gateway: BFH: Kein Wechsel von degressiver AfA zur AfA nach tatsächlicher Nutzungsdauer

Ein nachträglicher Wechsel von der degressiven AfA zur AfA nach tatsächlicher Nutzungsdauer ist nicht möglich. Das hat der BFH mit Urteil vom 29. Mai 2018 entschieden (Az.: IX R 33/16).

Steuerpflichtige müssen abwägen, welche Art der Abschreibung sie nutzen wollen. Eine Kombination von degressiver AfA und AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht möglich, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

In dem zu Grunde liegenden Fall war die Klägerin Eigentümerin eines bebauten Grundstücks. 1994 wurden auf dem Grundstück Gebäude für den Betrieb eines Autohauses errichtet. Das Grundstück vermietete sie an ihren Ehemann. 2009 ließ sie auf dem Grundstück noch einen Anbau errichten.

Von 1994 bis 2008 nutzte die Klägerin die degressive Absetzung für Abnutzung (AfA). Der am 1. Januar 2009 noch nicht abgeschriebene Gebäuderestwert belief sich auf ca. 255.000 Euro. Die Klägerin machte in ihrer Steuererklärung AfA geltend. Da die voraussichtliche Nutzungsdauer der Gebäude entgegen der bisherigen Annahmen nicht 50, sondern nur 25 Jahre betrage, müsse der noch nicht abgeschriebene Gebäuderestwert um die im Streitjahr angefallenen Herstellungskosten auf 340.000 erhöht und auf die restlichen zehn Jahre gleichmäßig verteilt werden. Das Finanzamt berücksichtigte allerdings als AfA nur 1,25 Prozent der um die nachträglichen Herstellungskosten erhöhten ursprünglichen Bemessungsgrundlage. Dies begründete es damit, dass eine kürzere als bisher angenommene Nutzungsdauer nicht dargelegt worden sei.

Die Klage gegen die Entscheidung des Finanzamtes blieb ohne Erfolg. Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften dienen, können jährlich zwei Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Werbungskosten abgezogen werden. Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes weniger als 50 Jahre, können anstelle dieser Absetzungen die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden AfA vorgenommen werden, erklärte der Bundesfinanzhof. Ein späterer Wechsel von der in Anspruch genommenen degressiven AfA zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer sei aber nicht möglich, so der BFH. Bei Wahl der degressiven AfA erübrige sich die Frage der tatsächlichen Nutzungsdauer. Der Steuerpflichtige entscheide sich bewusst, die Herstellungskosten über 50 Jahre geltend zu machen. Diese Wahl sei bindend und im Grundsatz unabänderlich.

Im Steuerstreit mit den Finanzbehörden können im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/steuerstreit.html
GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
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50667 Köln
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BFH: Kein Wechsel von degressiver AfA zur AfA nach tatsächlicher Nutzungsdauer

Ein nachträglicher Wechsel von der degressiven AfA zur AfA nach tatsächlicher Nutzungsdauer ist nicht möglich. Das hat der BFH mit Urteil vom 29. Mai 2018 entschieden (Az.: IX R 33/16).

Steuerpflichtige müssen abwägen, welche Art der Abschreibung sie nutzen wollen. Eine Kombination von degressiver AfA und AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht möglich, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

In dem zu Grunde liegenden Fall war die Klägerin Eigentümerin eines bebauten Grundstücks. 1994 wurden auf dem Grundstück Gebäude für den Betrieb eines Autohauses errichtet. Das Grundstück vermietete sie an ihren Ehemann. 2009 ließ sie auf dem Grundstück noch einen Anbau errichten.

Von 1994 bis 2008 nutzte die Klägerin die degressive Absetzung für Abnutzung (AfA). Der am 1. Januar 2009 noch nicht abgeschriebene Gebäuderestwert belief sich auf ca. 255.000 Euro. Die Klägerin machte in ihrer Steuererklärung AfA geltend. Da die voraussichtliche Nutzungsdauer der Gebäude entgegen der bisherigen Annahmen nicht 50, sondern nur 25 Jahre betrage, müsse der noch nicht abgeschriebene Gebäuderestwert um die im Streitjahr angefallenen Herstellungskosten auf 340.000 erhöht und auf die restlichen zehn Jahre gleichmäßig verteilt werden. Das Finanzamt berücksichtigte allerdings als AfA nur 1,25 Prozent der um die nachträglichen Herstellungskosten erhöhten ursprünglichen Bemessungsgrundlage. Dies begründete es damit, dass eine kürzere als bisher angenommene Nutzungsdauer nicht dargelegt worden sei.

Die Klage gegen die Entscheidung des Finanzamtes blieb ohne Erfolg. Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften dienen, können jährlich zwei Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Werbungskosten abgezogen werden. Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes weniger als 50 Jahre, können anstelle dieser Absetzungen die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden AfA vorgenommen werden, erklärte der Bundesfinanzhof. Ein späterer Wechsel von der in Anspruch genommenen degressiven AfA zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer sei aber nicht möglich, so der BFH. Bei Wahl der degressiven AfA erübrige sich die Frage der tatsächlichen Nutzungsdauer. Der Steuerpflichtige entscheide sich bewusst, die Herstellungskosten über 50 Jahre geltend zu machen. Diese Wahl sei bindend und im Grundsatz unabänderlich.

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