Andrea Galle, Vorständin der Betriebskrankenkasse BKK VBU, fordert Gleichbehandlung bezüglich Kostenübernahme bei künstlicher Befruchtung!
Datum: Donnerstag, dem 15. Oktober 2015
Thema: Auto News


Andrea Galle zur Kostenübernahme bei künstlicher Befruchtung:

Berlin (ots) - "In Deutschland entscheidet ein Din A 5-Papier, nämlich der Trauschein darüber, ob es von der Krankenkasse einen Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung gibt - oder nicht", erklärte Andrea Galle, Vorständin der Betriebskrankenkasse Verkehrsbau Union (BKK VBU) in der (...) Anhörung zur künstlichen Befruchtung.

"Unserer Meinung nach haben aber alle Menschen, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, Anspruch auf Unterstützung, schließlich zahlen sie auch alle Beiträge, gleichgültig ob sie verheiratet sind oder nicht", bekräftigte sie. Die BKK VBU gehörte bei der Anhörung zu den Sachverständigen.

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat am 27. November 2014 einen "Gesetzentwurf zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Gleichstellung verheirateter, verpartnerter und auf Dauer in einer Lebensgemeinschaft lebender Paare bei der Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung" (BT-Drucksache 18/3279) eingebracht.

Danach sollen neben Ehepaaren auch verpartnerte oder miteinander in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft lebende Paare einen Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung erhalten können.

Zusatzleistung: Höherer Zuschuss und Zahlung an Nicht-Verheiratete!

Zur Vorgeschichte: Am 18. November 2014 hatte das Bundessozialgericht entschieden, dass die BKK VBU nicht-verheirateten Paaren keinen Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung zahlen darf, auch nicht im Rahmen einer freiwilligen Satzungsleistung.

Die BKK VBU war eine der ersten Krankenkassen, die 2012 auf Grundlage des Versorgungsstrukturgesetzes (§ 11 Abs. 6 SGB V) ihre Leistungen im Bereich der künstlichen Befruchtung freiwillig ausgebaute.

Sie hat den gesetzlich festgelegten Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung auf 75 Prozent erhöht.

Darüber hinaus wollte sie den höheren Zuschuss auch Versicherten, die in einer auf Dauer angelegten Partnerschaft leben, gewähren.

Für diese Leistung zog sie bis vor das Bundesozialgericht, das die Klage mit der Begründung abwies, die BKK VBU dürfe Zusatzleistungen nur innerhalb des vorgegeben gesetzlichen Rahmens schaffen.

Voraussetzung für einen Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung sei die Ehe (§ 27a SGB V). Darüber könne sich die BKK-VBU nicht hinwegsetzen, auch nicht im Rahmen einer freiwilligen Satzungsleistung.

Als Alternative Ermächtigungsgrundlage schaffen:

"Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung und wer unfruchtbar ist, kann in Deutschland die Hilfe von Ärzten in Anspruch nehmen", sagte Andrea Galle.

Es gehe bei der Kinderwunschbehandlung also nicht um das "ob", sondern lediglich um die Frage, warum Paare ohne Trauschein vom finanziellen Zuschuss der gesetzlichen Krankenkasse ausgeschlossen werden.

"Wenn der Gesetzgeber will, dass Krankenkassen einzig an der Zuschussschraube drehen, dann sollte das auch so deutlich im Gesetz stehen", betonte sie.

Andrea Galle wies darauf hin, dass die Alternative zur Änderung des § 27 a eine eindeutige Ermächtigungsrundlage sein könne, die es den Krankenkassen erlaube, selbst zu entscheiden, ob sie den Kreis der Anspruchsberechtigten ausweiten wollten.

"Dazu würde eine Klarstellung im Wortlaut des Versorgungsstrukturgesetzes reichen", sagte sie. Jede Krankenkasse könne dann gemäß ihren finanziellen Möglichkeiten eine Regelung festlegen.

Alle Betroffenen sind gleichermaßen Beitragszahler

Die Leistungen zur künstlichen Befruchtung seien im Übrigen die einzigen, für die ein Trauschein erforderlich sei. "Aber die Betroffenen sind alle gleichermaßen versichert beziehungsweise Beitragszahler", machte die Vorständin deutlich.

Welche Auswirkungen die finanzielle Hilfe hat, zeigen aktuelle Zahlen: Heute geht in Deutschland jede 40. Geburt auf eine künstliche Befruchtung zurück, vor den gesetzlichen Einschränkungen der Kostenübernahme im Jahre 2004 war es noch jede 30. Geburt.

Ein Befruchtungsversuch kostet rund 2.000 Euro, hinzu kommen Arzneimittel in gleicher Höhe, die Krankenkassen tragen bei maximal drei Versuchen die Hälfte - wenn sie nicht wie die BKK VBU freiwillig einen höheren Anteil übernehmen.

Pressekontakt:

Ellen Zimmermann
Pressesprecherin BKK VBU
Lindenstraße 67
10969 Berlin
Tel.: 030 7 26 12 13 15
E-Mail: Ellen.Zimmermann@bkk-vbu.de

Zitiert aus http://www.presseportal.de/pm/60426/3147505, Autor siehe obiger Artikel.

Veröffentlicht / Zitiert von » PressePortal.de « auf / über www.parteien-news.de bzw. www.deutsche-politik-news.de - Politik News & Info Portalen mit aktuellen News, PresseMitteilungen und Artikeln!



Andrea Galle zur Kostenübernahme bei künstlicher Befruchtung:

Berlin (ots) - "In Deutschland entscheidet ein Din A 5-Papier, nämlich der Trauschein darüber, ob es von der Krankenkasse einen Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung gibt - oder nicht", erklärte Andrea Galle, Vorständin der Betriebskrankenkasse Verkehrsbau Union (BKK VBU) in der (...) Anhörung zur künstlichen Befruchtung.

"Unserer Meinung nach haben aber alle Menschen, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, Anspruch auf Unterstützung, schließlich zahlen sie auch alle Beiträge, gleichgültig ob sie verheiratet sind oder nicht", bekräftigte sie. Die BKK VBU gehörte bei der Anhörung zu den Sachverständigen.

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat am 27. November 2014 einen "Gesetzentwurf zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Gleichstellung verheirateter, verpartnerter und auf Dauer in einer Lebensgemeinschaft lebender Paare bei der Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung" (BT-Drucksache 18/3279) eingebracht.

Danach sollen neben Ehepaaren auch verpartnerte oder miteinander in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft lebende Paare einen Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung erhalten können.

Zusatzleistung: Höherer Zuschuss und Zahlung an Nicht-Verheiratete!

Zur Vorgeschichte: Am 18. November 2014 hatte das Bundessozialgericht entschieden, dass die BKK VBU nicht-verheirateten Paaren keinen Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung zahlen darf, auch nicht im Rahmen einer freiwilligen Satzungsleistung.

Die BKK VBU war eine der ersten Krankenkassen, die 2012 auf Grundlage des Versorgungsstrukturgesetzes (§ 11 Abs. 6 SGB V) ihre Leistungen im Bereich der künstlichen Befruchtung freiwillig ausgebaute.

Sie hat den gesetzlich festgelegten Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung auf 75 Prozent erhöht.

Darüber hinaus wollte sie den höheren Zuschuss auch Versicherten, die in einer auf Dauer angelegten Partnerschaft leben, gewähren.

Für diese Leistung zog sie bis vor das Bundesozialgericht, das die Klage mit der Begründung abwies, die BKK VBU dürfe Zusatzleistungen nur innerhalb des vorgegeben gesetzlichen Rahmens schaffen.

Voraussetzung für einen Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung sei die Ehe (§ 27a SGB V). Darüber könne sich die BKK-VBU nicht hinwegsetzen, auch nicht im Rahmen einer freiwilligen Satzungsleistung.

Als Alternative Ermächtigungsgrundlage schaffen:

"Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung und wer unfruchtbar ist, kann in Deutschland die Hilfe von Ärzten in Anspruch nehmen", sagte Andrea Galle.

Es gehe bei der Kinderwunschbehandlung also nicht um das "ob", sondern lediglich um die Frage, warum Paare ohne Trauschein vom finanziellen Zuschuss der gesetzlichen Krankenkasse ausgeschlossen werden.

"Wenn der Gesetzgeber will, dass Krankenkassen einzig an der Zuschussschraube drehen, dann sollte das auch so deutlich im Gesetz stehen", betonte sie.

Andrea Galle wies darauf hin, dass die Alternative zur Änderung des § 27 a eine eindeutige Ermächtigungsrundlage sein könne, die es den Krankenkassen erlaube, selbst zu entscheiden, ob sie den Kreis der Anspruchsberechtigten ausweiten wollten.

"Dazu würde eine Klarstellung im Wortlaut des Versorgungsstrukturgesetzes reichen", sagte sie. Jede Krankenkasse könne dann gemäß ihren finanziellen Möglichkeiten eine Regelung festlegen.

Alle Betroffenen sind gleichermaßen Beitragszahler

Die Leistungen zur künstlichen Befruchtung seien im Übrigen die einzigen, für die ein Trauschein erforderlich sei. "Aber die Betroffenen sind alle gleichermaßen versichert beziehungsweise Beitragszahler", machte die Vorständin deutlich.

Welche Auswirkungen die finanzielle Hilfe hat, zeigen aktuelle Zahlen: Heute geht in Deutschland jede 40. Geburt auf eine künstliche Befruchtung zurück, vor den gesetzlichen Einschränkungen der Kostenübernahme im Jahre 2004 war es noch jede 30. Geburt.

Ein Befruchtungsversuch kostet rund 2.000 Euro, hinzu kommen Arzneimittel in gleicher Höhe, die Krankenkassen tragen bei maximal drei Versuchen die Hälfte - wenn sie nicht wie die BKK VBU freiwillig einen höheren Anteil übernehmen.

Pressekontakt:

Ellen Zimmermann
Pressesprecherin BKK VBU
Lindenstraße 67
10969 Berlin
Tel.: 030 7 26 12 13 15
E-Mail: Ellen.Zimmermann@bkk-vbu.de

Zitiert aus http://www.presseportal.de/pm/60426/3147505, Autor siehe obiger Artikel.

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