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Auto - Seite - News ! Betriebsvereinbarung trotz Regelungssperre

Veröffentlicht am Freitag, dem 28. Juli 2017 von Auto-News-247.de

Auto Infos
PR-Gateway: Betriebsvereinbarung trotz Regelungssperre - eine unsichere Angelegenheit. Stefan Bell, FA Arbeitsrecht Bell & Windirsch, Britschgi & Koll Anwaltsbüro

1. Eine Betriebsvereinbarung, die einen Sonderkündigungsschutz für langjährig Beschäftigte vorsieht, ist wegen Verstoßes gegen die betriebsverfassungsrechtliche Regelungssperre nach § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG unwirksam.

2. Der Tarifvorrang des § 77 Abs. 3 BetrVG bezweckt den Schutz der Tarifvertragsparteien vor konkurrierenden Betriebsvereinbarungen. Die Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung kommt deshalb nur in Ausnahmefällen in Betracht.

BAG, Urteil v. 26.01.2017, 2 AZR 405/17

(Leitsätze vom Verfasser)

Die Klägerin wurde im Jahr 1981 eingestellt. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig weit mehr als zehn Arbeitnehmer. Bei der Beklagten existierte seit 1969 eine in mehrfach - letztmals in 2009 - abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen enthaltene Bestimmung (im Folgenden: § 4 BV) folgenden Inhalts:

"Mitarbeiter/-innen, die mehr als 20 Jahre ununterbrochen in der Bank tätig gewesen sind, können nur aus einem in ihrer Person liegenden wichtigen Grund gekündigt werden."

§ 17 Nr. 3 des Manteltarifvertrags für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken (MTV) vom 12.11.1975 lautet:

"Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb mindestens 15 Jahre angehören, sind nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und bei Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG kündbar."

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Betriebsänderung ordentlich. Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage war in allen 3 Instanzen erfolglos.

Die ordentliche Kündigung - auch aufgrund einer Betriebsänderung - war nicht durch § 4 BV ausgeschlossen. Die vormals zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat abgeschlossene Vereinbarung war wegen Verstoßes gegen die sich aus § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ergebende Regelungssperre unwirksam. Eine inhaltsgleiche Gesamtzusage oder betriebliche Übung über die Beschränkung des ordentlichen Kündigungsrechts hat bei der Beklagten nicht bestanden. Grundsätze des Vertrauensschutzes stehen der Wirksamkeit der Kündigung ebenso wenig entgegen wie etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin.

Nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nur dann nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Eine gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verstoßende Betriebsvereinbarung ist von Anfang an unwirksam. Sonstige Arbeitsbedingungen gemäß § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG sind nicht nur materielle Arbeitsbedingungen, die den Umfang der Leistung des Arbeitnehmers und der Gegenleistung des Arbeitgebers betreffen, sondern alle Regelungen, die als Gegenstand tarifvertraglicher Inhaltsnormen nach § 1 TVG den Inhalt von Arbeitsverhältnissen ordnen.

Die gesetzliche Bestimmung dient der Sicherung der ausgeübten und aktualisierten Tarifautonomie sowie der Erhaltung und Stärkung der Funktionsfähigkeit der Koalitionen. Sie will verhindern, dass Gegenstände, derer sich die Tarifvertragsparteien angenommen haben, konkurrierend - und sei es inhaltsgleich - in Betriebsvereinbarungen geregelt werden. Eine Betriebsvereinbarung soll weder als normative Ersatzregelung für nicht organisierte Arbeitnehmer noch als Grundlage für übertarifliche Leistungen dienen. Auch günstigere Betriebsvereinbarungen sind unwirksam. Fällt ein Betrieb in den räumlichen, fachlichen und personellen Geltungsbereich eines Tarifvertrags, sind die Betriebsparteien deshalb gehindert, tariflich normierte Gegenstände in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. Die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hängt nicht davon ab, dass der Arbeitgeber tarifgebunden ist.

Die Betriebsvereinbarung und die tarifliche Regelung knüpfen an die Beschäftigungsdauer an. Zwar gewährt § 4 BV den Sonderkündigungsschutz unabhängig vom Lebensalter der Betroffenen. Sie tritt jedoch auch auf diese Weise in Konkurrenz zu der tariflichen Bestimmung. Nach § 17 Nr. 3 MTV soll ein besonderer Kündigungsschutz nur unter bestimmten, näher geregelten Voraussetzungen und in einem begrenzten Umfang bestehen. Diese Festlegung würde durch die tatbestandlich anders gefasste Regelung in § 4 BV unterlaufen. Das zeigt sich besonders deutlich daran, dass die Tarifvertragsparteien ordentliche Kündigungen bei Betriebsänderungen ausdrücklich zulassen. Diese Entscheidung würde durch § 4 BV - wonach betriebsbedingte Kündigungen schlechthin ausgeschlossen sind - konterkariert.

Der Einwand der Klägerin, der Beklagten müsse es nach § 242 BGB verwehrt sein, sich auf die Unwirksamkeit von § 4 BV als normative Regelung zu berufen, liegt neben der Sache. Der Tarifvorrang nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG bezweckt ausschließlich den Schutz der Tarifvertragsparteien vor konkurrierenden Betriebsvereinbarungen. Die Koalitionen bedürfen des Schutzes auch - und gerade - dann, wenn eine Betriebspartei "sehenden Auges" gegen die Regelungssperre verstoßen sollte.

Zwar ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, eine unwirksame Betriebsvereinbarung entsprechend § 140 BGB in eine vertragliche Einheitsregelung (Gesamtzusage oder gebündelte Vertragsangebote) umzudeuten. Das kommt jedoch nur in Betracht, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, der Arbeitgeber habe sich unabhängig von der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung auf jeden Fall verpflichten wollen, seinen Arbeitnehmern die in dieser vorgesehenen Leistungen zu gewähren. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber sich von einer Betriebsvereinbarung durch Kündigung jederzeit lösen kann, während eine Änderung der Arbeitsverträge, zu deren Inhalt eine Gesamtzusage wird, lediglich einvernehmlich oder durch gerichtlich überprüfbare Änderungskündigung möglich ist. Ein hypothetischer Wille des Arbeitgebers, sich unabhängig von der Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung auf Dauer einzelvertraglich zu binden, kann deshalb nur in Ausnahmefällen angenommen werden.

Fazit: Nur Ansprüche aus Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag sind rechtssicher - bei Ansprüchen aus einer Betriebsvereinbarung müssen AN (bzw. Betriebsräte) damit rechnen, dass sich der Arbeitgeber später im Streitfall auf die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung gemäß § 77 Abs. 1 BetrVG beruft - und zwar auch dann, wenn er die Betriebsvereinbarung von Anfang an in Kenntnis ihrer Unwirksamkeit abschloss. Für Personalräte gilt wegen § 70 Abs. 1 S. 2 PersVG NW dasselbe.

Rückfragen an: Stefan Bell, Fachanwalt Arbeitsrecht Bell & Windirsch, Britschgi & Koll Anwaltsbüro, Marktstraße 16, 40213 Düsseldorf, Telefon 0211 863 20 20, bell@fachanwaeltInnen.de, www.fachanwaeltinnen.de www.fachanwaeltinnen.de
Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen von Bell & Windirsch, Britschgi & Koll Anwaltsbüro in der Marktstr. 16 in 40213 Düsseldorf sind auf Arbeitsrecht & Sozialrecht spezialisiert und legen zudem Wert auf ihr soziales Engagement.

Seit 1983 setzt sich unsere Kanzlei ausschließlich für die Belange von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein. Wir betreuen insbesondere Betriebsräte, Personalräte, Schwerbehindertenvertretungen und Mitarbeitervertretungen. Die jahrzehntelange Qualifizierung unserer Fachanwälte und Fachanwältinnen garantiert unseren Mandanten die bestmögliche Beratung und Vertretung im Arbeitsrecht & Sozialrecht.

Betriebsräte, Personalräte, Schwerbehindertenvertretungen und Mitarbeitervertretungen finden Unterstützung beim Verhandeln von Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen und Sozialplänen oder bei der Einleitung gerichtlicher Beschlussverfahren und Einigungsstellenverfahren.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden von unseren Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen umfassend beraten und vertreten. Dies gilt z.B., wenn diese eine Kündigung erhalten haben, eine Abfindung aushandeln möchten oder sich gegen Abmahnungen und ungerechtfertigte Versetzungen zur Wehr setzen wollen.
Bell & Windirsch, Britschgi & Koll Anwaltsbüro
Stefan Bell
Marktstraße 16
40213 Düsseldorf
0211 8632020

http://www.fachanwaeltinnen.de

Pressekontakt:
Leyhausen Werbeberatung, Werbegestaltung, PR
Manfred Leyhausen
Am Weberholz 12
41469 Neuss
1a@werbegestaltung-neuss.de
02137 799120
http://www.werbegestaltung-neuss.de

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Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Betriebsvereinbarung trotz Regelungssperre - eine unsichere Angelegenheit. Stefan Bell, FA Arbeitsrecht Bell & Windirsch, Britschgi & Koll Anwaltsbüro

1. Eine Betriebsvereinbarung, die einen Sonderkündigungsschutz für langjährig Beschäftigte vorsieht, ist wegen Verstoßes gegen die betriebsverfassungsrechtliche Regelungssperre nach § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG unwirksam.

2. Der Tarifvorrang des § 77 Abs. 3 BetrVG bezweckt den Schutz der Tarifvertragsparteien vor konkurrierenden Betriebsvereinbarungen. Die Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung kommt deshalb nur in Ausnahmefällen in Betracht.

BAG, Urteil v. 26.01.2017, 2 AZR 405/17

(Leitsätze vom Verfasser)

Die Klägerin wurde im Jahr 1981 eingestellt. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig weit mehr als zehn Arbeitnehmer. Bei der Beklagten existierte seit 1969 eine in mehrfach - letztmals in 2009 - abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen enthaltene Bestimmung (im Folgenden: § 4 BV) folgenden Inhalts:

"Mitarbeiter/-innen, die mehr als 20 Jahre ununterbrochen in der Bank tätig gewesen sind, können nur aus einem in ihrer Person liegenden wichtigen Grund gekündigt werden."

§ 17 Nr. 3 des Manteltarifvertrags für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken (MTV) vom 12.11.1975 lautet:

"Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb mindestens 15 Jahre angehören, sind nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und bei Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG kündbar."

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Betriebsänderung ordentlich. Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage war in allen 3 Instanzen erfolglos.

Die ordentliche Kündigung - auch aufgrund einer Betriebsänderung - war nicht durch § 4 BV ausgeschlossen. Die vormals zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat abgeschlossene Vereinbarung war wegen Verstoßes gegen die sich aus § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ergebende Regelungssperre unwirksam. Eine inhaltsgleiche Gesamtzusage oder betriebliche Übung über die Beschränkung des ordentlichen Kündigungsrechts hat bei der Beklagten nicht bestanden. Grundsätze des Vertrauensschutzes stehen der Wirksamkeit der Kündigung ebenso wenig entgegen wie etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin.

Nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nur dann nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Eine gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verstoßende Betriebsvereinbarung ist von Anfang an unwirksam. Sonstige Arbeitsbedingungen gemäß § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG sind nicht nur materielle Arbeitsbedingungen, die den Umfang der Leistung des Arbeitnehmers und der Gegenleistung des Arbeitgebers betreffen, sondern alle Regelungen, die als Gegenstand tarifvertraglicher Inhaltsnormen nach § 1 TVG den Inhalt von Arbeitsverhältnissen ordnen.

Die gesetzliche Bestimmung dient der Sicherung der ausgeübten und aktualisierten Tarifautonomie sowie der Erhaltung und Stärkung der Funktionsfähigkeit der Koalitionen. Sie will verhindern, dass Gegenstände, derer sich die Tarifvertragsparteien angenommen haben, konkurrierend - und sei es inhaltsgleich - in Betriebsvereinbarungen geregelt werden. Eine Betriebsvereinbarung soll weder als normative Ersatzregelung für nicht organisierte Arbeitnehmer noch als Grundlage für übertarifliche Leistungen dienen. Auch günstigere Betriebsvereinbarungen sind unwirksam. Fällt ein Betrieb in den räumlichen, fachlichen und personellen Geltungsbereich eines Tarifvertrags, sind die Betriebsparteien deshalb gehindert, tariflich normierte Gegenstände in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. Die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hängt nicht davon ab, dass der Arbeitgeber tarifgebunden ist.

Die Betriebsvereinbarung und die tarifliche Regelung knüpfen an die Beschäftigungsdauer an. Zwar gewährt § 4 BV den Sonderkündigungsschutz unabhängig vom Lebensalter der Betroffenen. Sie tritt jedoch auch auf diese Weise in Konkurrenz zu der tariflichen Bestimmung. Nach § 17 Nr. 3 MTV soll ein besonderer Kündigungsschutz nur unter bestimmten, näher geregelten Voraussetzungen und in einem begrenzten Umfang bestehen. Diese Festlegung würde durch die tatbestandlich anders gefasste Regelung in § 4 BV unterlaufen. Das zeigt sich besonders deutlich daran, dass die Tarifvertragsparteien ordentliche Kündigungen bei Betriebsänderungen ausdrücklich zulassen. Diese Entscheidung würde durch § 4 BV - wonach betriebsbedingte Kündigungen schlechthin ausgeschlossen sind - konterkariert.

Der Einwand der Klägerin, der Beklagten müsse es nach § 242 BGB verwehrt sein, sich auf die Unwirksamkeit von § 4 BV als normative Regelung zu berufen, liegt neben der Sache. Der Tarifvorrang nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG bezweckt ausschließlich den Schutz der Tarifvertragsparteien vor konkurrierenden Betriebsvereinbarungen. Die Koalitionen bedürfen des Schutzes auch - und gerade - dann, wenn eine Betriebspartei "sehenden Auges" gegen die Regelungssperre verstoßen sollte.

Zwar ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, eine unwirksame Betriebsvereinbarung entsprechend § 140 BGB in eine vertragliche Einheitsregelung (Gesamtzusage oder gebündelte Vertragsangebote) umzudeuten. Das kommt jedoch nur in Betracht, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, der Arbeitgeber habe sich unabhängig von der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung auf jeden Fall verpflichten wollen, seinen Arbeitnehmern die in dieser vorgesehenen Leistungen zu gewähren. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber sich von einer Betriebsvereinbarung durch Kündigung jederzeit lösen kann, während eine Änderung der Arbeitsverträge, zu deren Inhalt eine Gesamtzusage wird, lediglich einvernehmlich oder durch gerichtlich überprüfbare Änderungskündigung möglich ist. Ein hypothetischer Wille des Arbeitgebers, sich unabhängig von der Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung auf Dauer einzelvertraglich zu binden, kann deshalb nur in Ausnahmefällen angenommen werden.

Fazit: Nur Ansprüche aus Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag sind rechtssicher - bei Ansprüchen aus einer Betriebsvereinbarung müssen AN (bzw. Betriebsräte) damit rechnen, dass sich der Arbeitgeber später im Streitfall auf die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung gemäß § 77 Abs. 1 BetrVG beruft - und zwar auch dann, wenn er die Betriebsvereinbarung von Anfang an in Kenntnis ihrer Unwirksamkeit abschloss. Für Personalräte gilt wegen § 70 Abs. 1 S. 2 PersVG NW dasselbe.

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Der Social Media Report 2024 von Blog2Social gibt Marketers einen schnellen Überblick über die wichtigsten Zahlen und Fakten der beliebtesten Social-Media-Plattformen in Deutschland und weltweit.



Mit ihrer stetig wachsenden Anzahl prägen die sozialen Medien zunehmend den Kommunikationsalltag. Zu jedem Thema und für jedes Bedürfnis gibt es die passende Plattform. Da überrascht es fast nicht mehr, dass über 60 Prozent der gesamten Weltbevölkerung dort aktiv sind (vgl ...

 Der World of Data 2024 - zurück in München (PR-Gateway, 14.05.2024)
Von Data Analytics bis AI - Datenexpert:innen treffen sich im Juni am Nockherberg

München, 14. Mai 2024 - Der World of Data kehrt nach München zurück. Nach einem Ausflug in die Schweiz lädt die Unternehmensberatung b.telligent am 6. Juni 2024 alle BI-Visionäre, Datenex-pert:innen und Softwarehersteller zu ihrer Datenmesse auf den Nockherberg nach München ein. Zum Informieren, Netzwerken und Feiern. Spannende Vorträge, Case Studies namhafter Kunden, innovative Break Talks zu Big Data, ...

 Kostenloses CISO-Toolkit zum Schutz vor Smishing-Angriffen (PR-Gateway, 14.05.2024)
Individuelles Cybersecurity-Training gegen SMS-Phishing

Die Anzahl von SMS-basierten Phishing-Angriffen nimmt zu. Daher ist es umso wichtiger, Mitarbeiter verstärkt auf die Gefahren betrügerischer Textnachrichten aufmerksam zu machen.

CybeReady, ein führender Anbieter von Security Awareness Trainings, bietet aus diesem Grund ein kostenloses Schulungs-Toolkit zum Thema Smishing an. Die Tipps und Insights der Security Awareness-Experten unterstützen Unternehmen dabei, sich vor ...

 Chancen nicht nur für Acryl: Ceresana-Report zum europäischen Markt für Farben und Lacke (Ceresana, 14.05.2024)
Wasser gewinnt als Lösungsmittel weiter Marktanteile: Wasserbasierte Farben und Lacke, vergleichsweise umweltfreundlich, befriedigen in Europa bereits mehr als die Hälfte der Nachfrage. Laut dem neusten Ceresana-Report zu Beschichtungen verbrauchen die Europäer pro Jahr insgesamt rund 9,2 Millionen Tonnen Farben und Lacke. Zunehmend werden biobasierte Anstrichmittel eingesetzt, die sich gut mit Bio-Dämmstoffen, Bio-Klebstoffen und anderen nachhaltigen Baumaterialien kombinieren lassen. Weiterhin ...

 advantegy GmbH übernimmt das operative Geschäft der Locatech IT Solutions GmbH (PR-Gateway, 14.05.2024)
(v. l. n. r. Geschäftsführender Gesellschafter der Locatech Dirk Löhn, die Geschäftsführenden Gesellschafter der advantegy Uta und Uwe Rusch)

Schwerte, 13. Mai 2024 - Die advantegy GmbH übernimmt zum 01. Juli 2024 das operative Geschäft der Locatech IT Solutions GmbH. Diese strategische Entscheidung markiert einen bedeutenden Meilenstein für beide Unternehmen und stärkt ihre Positionen in ihren jeweiligen Märkten. Durch die Übernahme erweitert advantegy ihr Portfolio und baut ihre Fäh ...

 Schutz gegen Hitze und Sonnenlicht: neuer Ceresana-Report zum Weltmarkt für Kunststoff-Stabilisatoren (Ceresana, 13.05.2024)
Wie giftig ist Zinn? Diese Frage könnte zu einem Handelskonflikt zwischen den USA und Europa führen. In Nordamerika werden Kabel, Rohre oder Fensterrahmen meistens mit Hilfe von Zinn dauerhaft gemacht. In der Europäischen Union dagegen will die Chemikalienagentur zinnorganische Stabilisatoren einschränken. Europäer setzen eher auf Calcium und Zink, um Kunststoff- und Gummi-Produkte gegen Hitze, Oxidation und UV-Licht zu schützen. Besonders die Herstellung und Verarbeitung von Polyvinylchlorid (P ...

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